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| Satzung | |||
SATZUNG DES ODENWALDKLUBS ORTSGRUPPE ROSSDORF e.V. - § 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr1. Die Ortsgruppe Roßdorf des Odenwaldklubs wurde 1912 gegründet und hat ihren Sitz in Roßdorf. Sie ist unter dem Namen "Odenwaldklub Ortsgruppe Roßdorf e.V." im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen und gehört dem Gesamtodenwaldklub e.V., Sitz Darmstadt an. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - § 2 - Zweck und Grundsätze 1. - hat sich zur Aufgabe gestellt, das Wandern, die Heimatkunde und Heimatpflege zu fördern, sowie Natur und Umwelt zu schützen 2. - fördert durch geeignete Maßnahmen das Jugendwandern und die sonstige Jugendarbeit 3. - fördert den Volkstanz der Jugendlichen und Erwachsenen
4. -
unterhält zur Benutzung durch jugendliche und erwachsene Mitglieder und
Freunde ein Klubheim „Am Bessunger Forsthaus“. Im Vertrag mit dem
staatlichen 5. - unterstützt die Ziele des Gesamt-Odenwaldklubs 6. - bekennt sich zur Einheit aller deutschen Gebirgs- und Wandervereine 7. - bejaht die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral 8. - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 9. - ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke 10. - darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Auslagen werden auf Antrag an den Vorstand erstattet 11. - er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. - § 3 - Mitgliedschaft 1. Mitglied der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 2. Die
Anmeldung hat schriftlich unter Benutzung eines Aufnahmeantrages zu
erfolgen. Bestehen Bedenken im Vorstand gegen die Aufnahme, so
entscheidet die 3. Im Falle des Bestehens einer Jugendgruppe können Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in dieser als Mitglied geführt werden. 4. Die
Mitglieder sind zur Zahlung des von der Hauptversammlung festgesetzten
Beitrages verpflichtet, der möglichst bargeldlos durch
Einzugsermächtigung 5. Die Mitgliedskarten werden nach Bezahlung des Beitrages ausgehändigt. 6.
Die Forstbeamten der Forstverwaltung im Bereich der Ortsgruppe
gelten als Freunde des Odenwaldklubs und werden als beitragsfreie
Mitglieder der 7. Mitglieder, die sich um die Ortsgruppe besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden und sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. 8. Die
Mitglieder der Ortsgruppe sind zugleich Mitglieder des Gesamtklubs. Sie
sind zur Teilnahme an seinen Veranstaltungen und zur Benutzung seiner 9. Der
Austritt erfolgt schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe und ist nur
zum Ablauf eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens
bis zum
10. Ein
Mitglied kann bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung, bei
ehrenrührigen Handlungen oder bei grober Schädigung der Interessen des
- § 4 - Rechte der Mitglieder und Haftung1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Klubs gewählt werden. 2. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten. 3. Die Mitglieder ab 18 Jahre haben Stimmrecht. 4. Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen und die Benutzung der Einrichtungen der Ortsgruppe zu. Eine Haftung der Ortsgruppe besteht in keinem Falle. - § 5 - Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ortsgruppe zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen. - § 6 - Organisation der Ortsgruppe 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer dem 1. Wanderwart dem 2. Wanderwart dem Naturschutzwart dem Pressewart dem 1. Seniorenwart dem 2. Seniorenwart dem 1. Jugendwart (bei Bestehen einer Jugendgruppe) dem 2. Jugendwart 2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3. Erfordern
es die Belange der Ortsgruppe, so können von der Hauptversammlung
weitere Mitglieder als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt 4. Scheidet
der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der 2. Vorsitzende die
Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Scheidet ein
anderes 5. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. - § 7 - Wahlen und AbstimmungenAlle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als 1/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. - § 8 - Aufgaben des Vorstandes1. Die Leitung und die Verwaltung der Mittel der Ortsgruppe sowie die Vertretung der Ortsgruppe nach außen obliegt dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem/der Schriftführer/in (geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB). Je zwei Mitglieder derselben vertreten die Ortsgruppe gerichtlich und außergerichtlich. 2. a) Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen. b) Er kann weitere Mitglieder zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete (z.B. Beisitzer) berufen und für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse bilden. c) Ehrenmitglieder ernennen. 3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und stellt die Jahreshauptrechnung auf. 4.
Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden den
Schriftwechsel und bei den Vorstandssitzungen und in der
Hauptversammlung Protokoll 5. Der
1. Wanderwart und der 2. Wanderwart sind für die Ausarbeitung der
Wanderpläne und die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen 6. Der Naturschutzwart nimmt alle Belange des Natur- und Umweltschutzes im Ortsgruppengebiet wahr. 7. Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit. 8. Dem 1. Jugendwart und dem 2. Jugendwart ist die Leitung der Wanderjugend anvertraut. Sie vertreten deren Interessen. 9. Der 1. und der 2. Seniorenwart vertreten die Interessen der Senioren. 10.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
sind und die Mehrheit erschienen ist. Er beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. 11.
Die Beisitzer sollen den Vorstand (§ 6 Abs. 3) beraten und in der
Durchführung seiner Maßnahmen unterstützen. Der Vorsitzende soll den
erweiterten 12. Jedes zuständige Vorstandsmitglied hat einen schriftlichen Jahresbericht über sein Sachgebiet zu erstellen. 13. Jedes Vorstandsmitglied kann mit der Verwaltung eines weiteren Amtes beauftragt werden, falls besondere Verhältnisse es erfordern. - § 9 - Hauptversammlung1. Ordentliche Hauptversammlungen können von dem 1. Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung auch von dem 2. Vorsitzenden – jederzeit einberufen werden. 2. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen dagegen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt haben oder in besonderen Fällen nach einem Vorstandsbeschluss. - § 10 - Jahreshauptversammlungen1. Jährlich findet eine Jahreshauptversammlung der Ortsgruppe statt, die ordnungsgemäß durch den Vorstand vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im „Roßdorfer Anzeiger“ – Wochenzeitung für die Gemeinde Rossdorf mit den amtlichen Bekanntmachungen – einberufen wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Jahreshauptversammlung sind insbesondere vorbehalten: a) Entgegennahme der Jahresberichte der verantwortlichen Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes (siehe § 6 Abs. 1) d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages f) Beschließung über Anträge. Eine Beschlussfassung über Anträge kann nur verlangt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorsitzenden eingereicht werden. 2. Die Jahreshauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder. 3. Der l. Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende - leitet die Jahreshauptversammlung. 4. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der Ortsgruppe müssen immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. - §11 - ProtokollführungÜber sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Das Protokoll der letzten Hauptversammlung wird auf der folgenden Hauptversammlung bekannt gegeben. - §12 - Rechnungswesen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Übersicht über Ausgaben und Einnahmen bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen. - §13 - Rechnungsprüfer Die beiden Rechnungsprüfer haben jährlich das Rechnungswesen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt haben. - §14 - Auflösung 1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Klubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Klubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Gemeinde Rossdorf für steuerbegünstigte Zwecke. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Darmstadt ausgeführt werden. - §15 - Schlussbestimmung 1. Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen werden zu diesem Zeitpunkt ungültig. 2. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt oder Registergericht verlangt werden, können durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Beschlossen in der Jahreshauptversammlung Ort und Datum: Roßdorf, am 25.01.80 und am 27.05.80 Satzung ist am 04.1l.80 in das Vereinsregister unter Nr. 1610 eingetragen worden.
Änderung: 1. § 2 Ziffer 1, § 6 Ziffer 1, § 8 geändert, beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 23.2.1985 2. § 8 Ziffer 1. geändert, beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 27.1.2002 Hinweis:
In Ergänzung zu dieser Satzung gilt für Wanderungen die vom Odenwaldklub Ortsgruppe Roßdorf e.V. herausgegebene Wanderordnung. |