Satzung

O d e n w a l d k l u b

Ortsgruppe Roßdorf e.V.

Gegründet l9l2

 

 

 

 

 

 

 

 

SATZUNG DES ODENWALDKLUBS ORTSGRUPPE ROSSDORF e.V.

- § 1 -

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.      Die Ortsgruppe Roßdorf des Odenwaldklubs wurde 1912 gegründet und hat ihren Sitz in Roßdorf.

   Sie ist unter dem Namen

 "Odenwaldklub Ortsgruppe Roßdorf e.V."

   im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen und gehört dem Gesamtodenwaldklub e.V., Sitz Darmstadt an.

2.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

- § 2 -

Zweck und Grundsätze

1.    - hat sich zur Aufgabe gestellt, das Wandern, die Heimatkunde und Heimatpflege zu fördern, sowie Natur und Umwelt zu schützen 

2.    - fördert durch geeignete Maßnahmen das Jugendwandern und die sonstige Jugendarbeit

 3.    - fördert den Volkstanz der Jugendlichen und Erwachsenen

4.     - unterhält zur Benutzung durch jugendliche und erwachsene Mitglieder und Freunde ein Klubheim „Am Bessunger Forsthaus“. Im Vertrag mit dem staatlichen
 Forstamt Darmstadt sind die Bedingungen festgelegt. Er erhält und verbessert es zum Zwecke der geselligen Zusammenkunft und Erholung des
 vorgenannten Personenkreises

5.    - unterstützt die Ziele des Gesamt-Odenwaldklubs

6.    - bekennt sich zur Einheit aller deutschen Gebirgs- und Wandervereine

7.    - bejaht die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral

 8.   - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 9.    - ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke

10.  - darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Auslagen werden auf Antrag an den Vorstand erstattet

11.  - er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 - § 3 -

Mitgliedschaft

1.    Mitglied der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

2.    Die Anmeldung hat schriftlich unter Benutzung eines Aufnahmeantrages zu erfolgen. Bestehen Bedenken im Vorstand gegen die Aufnahme, so entscheidet die
      Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

3.    Im Falle des Bestehens einer Jugendgruppe können Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in dieser als Mitglied geführt werden.

4.    Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrages verpflichtet, der möglichst bargeldlos durch Einzugsermächtigung
      erfolgen sollte.

 5.    Die Mitgliedskarten werden nach Bezahlung des Beitrages ausgehändigt.

6.     Die Forstbeamten der Forstverwaltung im Bereich der Ortsgruppe gelten als Freunde des Odenwaldklubs und werden als beitragsfreie Mitglieder der
       Ortsgruppe geführt. 

7.    Mitglieder, die sich um die Ortsgruppe besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden und sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

8.    Die Mitglieder der Ortsgruppe sind zugleich Mitglieder des Gesamtklubs. Sie sind zur Teilnahme an seinen Veranstaltungen und zur Benutzung seiner
       Einrichtungen berechtigt.

 9.   Der Austritt erfolgt schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe und ist nur zum Ablauf eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum
       30. November vorliegen.

10. Ein Mitglied kann bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung, bei ehrenrührigen Handlungen oder bei grober Schädigung der Interessen des 
Odenwaldklubs nur durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz   Mahnung nicht nach, so entscheidet der Vorstand über seinen Ausschluss,

- § 4 -

Rechte der Mitglieder und Haftung

1.    Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt  innerhalb des Klubs gewählt werden.

2.    Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten.

3.   Die Mitglieder ab 18 Jahre haben Stimmrecht.

4.   Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen und die Benutzung der Einrichtungen der Ortsgruppe zu. Eine Haftung der Ortsgruppe besteht in keinem Falle.

- § 5 -

Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ortsgruppe zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

- § 6 -

Organisation der Ortsgruppe

1.    Der Vorstand besteht aus

      dem  1. Vorsitzenden

dem  2. Vorsitzenden

dem  Schatzmeister

dem  Schriftführer

dem  1. Wanderwart

dem  2. Wanderwart

dem  Naturschutzwart

dem  Pressewart

dem  1. Seniorenwart

dem  2. Seniorenwart

dem  1. Jugendwart (bei Bestehen einer Jugendgruppe)

dem  2. Jugendwart

2.    Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

3.    Erfordern es die Belange der Ortsgruppe, so können von der Hauptversammlung weitere Mitglieder als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt
       werden.

4.   Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Scheidet ein anderes
      Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Restvorstand einen Nachfolger, der bis zur nächsten Hauptversammlung das entsprechende Amt führt.
      Sodann muss eine Nachwahl erfolgen.

5.  Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 - § 7 -

Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als 1/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 - § 8 -

Aufgaben des Vorstandes

1.    Die Leitung und die Verwaltung der Mittel der Ortsgruppe sowie die Vertretung der Ortsgruppe nach außen obliegt dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem/der Schriftführer/in (geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB). Je zwei Mitglieder derselben vertreten die Ortsgruppe gerichtlich und außergerichtlich.

2.      a) Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der

          Hauptversammlung durchzuführen.

b) Er kann weitere Mitglieder zur Bearbeitung besonderer

    Sachgebiete (z.B. Beisitzer) berufen und für bestimmte

    Arbeitsgebiete Ausschüsse bilden.

c) Ehrenmitglieder ernennen.

3.      Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und stellt die Jahreshauptrechnung auf.

4.      Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden den Schriftwechsel und bei den Vorstandssitzungen und in der Hauptversammlung Protokoll
        zu führen.

5.     Der 1. Wanderwart und der 2. Wanderwart sind für die Ausarbeitung der Wanderpläne und die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen
        verantwortlich.

6.      Der Naturschutzwart nimmt alle Belange des Natur- und Umweltschutzes im Ortsgruppengebiet wahr.

7.      Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit.

8.      Dem 1. Jugendwart und dem 2. Jugendwart ist die Leitung der Wanderjugend anvertraut. Sie vertreten deren Interessen.

9.      Der 1. und der 2. Seniorenwart vertreten die Interessen der Senioren.

10.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und die Mehrheit erschienen ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
         Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

11.   Die Beisitzer sollen den Vorstand (§ 6 Abs. 3) beraten und in der Durchführung seiner Maßnahmen unterstützen. Der Vorsitzende soll den erweiterten
       Vorstand mindestens zweimal in einem Jahr zu einer Besprechung einladen.

12.   Jedes zuständige Vorstandsmitglied hat einen schriftlichen Jahresbericht über sein Sachgebiet zu erstellen.

13.   Jedes Vorstandsmitglied kann mit der Verwaltung eines weiteren Amtes beauftragt werden, falls besondere Verhältnisse es erfordern.

 - § 9 -

Hauptversammlung

1.    Ordentliche Hauptversammlungen können von dem 1. Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung auch von dem 2. Vorsitzenden – jederzeit einberufen werden.

2.    Außerordentliche Hauptversammlungen müssen dagegen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt haben oder in besonderen Fällen nach einem Vorstandsbeschluss.

- § 10 -

Jahreshauptversammlungen

1.   Jährlich findet eine Jahreshauptversammlung der Ortsgruppe statt, die ordnungsgemäß durch den Vorstand vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im „Roßdorfer Anzeiger“ –  Wochenzeitung für die Gemeinde Rossdorf mit den amtlichen Bekanntmachungen – einberufen wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Jahreshauptversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a) Entgegennahme der Jahresberichte der verantwortlichen

    Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer            

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes (siehe § 6 Abs. 1)

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f) Beschließung über Anträge. Eine Beschlussfassung über Anträge kann nur verlangt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorsitzenden eingereicht werden.

2.      Die Jahreshauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder.

3.      Der l. Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende - leitet die Jahreshauptversammlung.

4.      Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der Ortsgruppe müssen immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.

 - §11 -

Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren.

Das Protokoll der letzten Hauptversammlung wird auf der folgenden Hauptversammlung bekannt gegeben.

- §12 -

Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein  Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Übersicht über Ausgaben und Einnahmen bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen.

- §13 -

Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer haben jährlich das Rechnungswesen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt haben.

- §14 -

Auflösung

1.    Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2.    Bei Auflösung des Klubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Klubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Gemeinde Rossdorf für steuerbegünstigte Zwecke. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Darmstadt ausgeführt werden.

- §15 -

Schlussbestimmung

1.    Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen werden zu diesem Zeitpunkt ungültig.

2.    Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt oder Registergericht verlangt werden, können durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung

Ort und Datum: Roßdorf, am 25.01.80 und am 27.05.80

Satzung ist am 04.1l.80 in das Vereinsregister unter Nr. 1610

eingetragen worden.

 

 Änderung:

 1.      § 2 Ziffer 1, § 6 Ziffer 1, § 8 geändert, beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 23.2.1985

2.      § 8 Ziffer 1. geändert, beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 27.1.2002

Hinweis:

 

In Ergänzung zu dieser Satzung gilt für Wanderungen die vom Odenwaldklub Ortsgruppe Roßdorf e.V. herausgegebene Wanderordnung.

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